Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1) Geltung

(1) Für den Verkauf von Waren durch die alessandro Schweiz AG Schweiz AG gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder ALESSANDRO SCHWEIZ AG in Kenntnis von ihnen eine Leistung vorbehaltlos annimmt oder ausführt. (2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen ALESSANDRO SCHWEIZ AG und dem Käufer. (3) Änderungen, Ergänzungen und sonstige Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 2) Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Angebote von ALESSANDRO SCHWEIZ AG sind unverbindlich und können ohne Vorankündigung durch ALESSANDRO SCHWEIZ AG abgeändert werden, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. (2) ALESSANDRO SCHWEIZ AG kann Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Die Annahme einer Bestellung ist für ALESSANDRO SCHWEIZ AG nur verbindlich, wenn sie durch Bestätigung in Textform (einschliesslich Fax und E-Mail) oder durch Absendung der Ware erfolgt. (3) Alle Angaben von ALESSANDRO SCHWEIZ AG zu den Eigenschaften der Ware, die von ALESSANDRO SCHWEIZ AG in der Werbung, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen gemacht werden, gelten nur als unverbindliche Hinweise und gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit in einem verbindlichen Angebot oder einer Bestellbestätigung von ALESSANDRO SCHWEIZ AG enthalten sind. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für ALESSANDRO SCHWEIZ AG nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Bestellbestätigung von ALESSANDRO SCHWEIZ AG enthalten sind, ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden und die sich daraus für ALESSANDRO SCHWEIZ AG ergebenden Pflichten ausdrücklich festlegen.

§ 3) Preise, Zahlung

(1) Für Lieferungen innerhalb der Schweiz verstehen sich die angegebenen Preise der ALESSANDRO SCHWEIZ AG in Frauenfeld zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Versendung der Ware durch ALESSANDRO SCHWEIZ AG berechnet ALESSANDRO SCHWEIZ AG Versandkosten für Verpackung, Fracht und Versicherung in Abhängigkeit des für die jeweilige Bestellung insgesamt anfallenden Netto-Lieferwertes ("Bestellwert abzüglich Rabatte") wie folgt: Bei einem Netto-Lieferwert unter CHF 50 (bei Studiokunden, CHF 100 bei Retailkunden),- werden Versandkosten in Höhe von CHF 9,50 berechnet; ab CHF 50,- / CHF 100.- werden keine Versandkosten berechnet; werden durch den Kunden Teillieferungen erwünscht, werden pro Versand CHF 9,50 Versandkosten berechnet. (2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bankgebühren sind vom Käufer zu tragen. (3) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem von ALESSANDRO SCHWEIZ AG angegebenen Konto. Bei Zahlungsverzug kann ALESSANDRO SCHWEIZ AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ALESSANDRO SCHWEIZ AG vorbehalten. (4) Bei Erstaufträgen über CHF 1.000, - ist eine Vorauskasse von 50% des Brutto-Auftragswertes zu leisten. (5) ZAHLUNGSVERZUG: Der Rechnungsbetrag ist an dem in der Rechnung genannten Kalendertag zur Zahlung fällig. Der Verzugszins beträgt 9 %. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Bestellung so lange zu verweigern, bis die gesamte noch ausstehen Forderung beglichen ist. Für die erste Mahnung werden 25.00 CHF für jede weitere Mahnung CHF 50.00 erhoben. Das Inkasso erfolgt durch die Creditreform Egeli Basel/ St.Gallen / Zürich AG. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind erstattungspflichtig und richten sich nach der Forderungshöhe. Die Gebühren nach erfolgloser zweiter Mahnung betragen CHF 60.00 bis zu einer Forderungshöhe (FH) von 50, 100.00 bis FH 150, 125.00 bis FH 300; 190.00 bis FH 500, 260.00 bis FH 1 000, 350.00 bis FH 2 000, 530.00 bis FH 4 000, 900.00 bis FH 8 000, 1 330.00 bis FH 16 000, 2 000.00 bis FH 32 000, 2 600 bis FH 50 000, ab FH 50 000 betragen sie 5.5% der Forderung.            

§ 4) Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5) Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb der Schweiz ab Werk der ALESSANDRO SCHWEIZ AG in Frauenfeld, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. (2) Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6) Gefahrübergang, Versendung

(1) Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung der Ware geht spätestens mit Bereitstellung am Warenausgang der ALESSANDRO SCHWEIZ AG in Frauenfeld auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, dass ALESSANDRO SCHWEIZ AG gemäss § 3 Abs. 2 oder aufgrund einer Sondervereinbarung die Versandkosten übernimmt. (2) Die Regelungen dieses § 6 gelten auch für Teillieferungen. (3) Vertragsgemäss gelieferte Ware kann weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. ALESSANDRO SCHWEIZ AG ist nicht verpflichtet, Ware, die uns ohne vorheriges schriftliches Einverständnis zurückgeschickt wird, zu vergüten, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. (4) Der Zustellnachweis des Spediteurs gilt als Empfangsbestätigung durch den Kunden.

§ 7) Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung verbleibt die Ware im Eigentum von ALESSANDRO SCHWEIZ AG. (2) Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschliesslich Zahlungsverzug, ist ALESSANDRO SCHWEIZ AG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ("Vorbehaltsware") nach Rücktritt vom betreffenden Kaufvertrag zurückzunehmen und zu diesen Zwecken die Geschäftsräume des Käufers während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt erfordert im Falle des Zahlungsverzugs keine vorherige Fristsetzung. Nach Rücknahme und vorheriger Androhung ist ALESSANDRO SCHWEIZ AG zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten. (3) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. (4) Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten aus einer solchen Weiterveräusserung, gleich ob diese vor oder nach einer etwaigen Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt, an ALESSANDRO SCHWEIZ AG ab. Unbesehen der Befugnis von ALESSANDRO SCHWEIZ AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. ALESSANDRO SCHWEIZ AG wird die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Fälle vor, hat der Käufer ALESSANDRO SCHWEIZ AG unverzüglich schriftlich zu informieren; er ist auf Verlangen von ALESSANDRO SCHWEIZ AG verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben sowie ALESSANDRO SCHWEIZ AG die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. (5) Im Übrigen ist dem Käufer eine Veräusserung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, bei Zwangspfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen (z.B. drohende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer) auf das Eigentum von ALESSANDRO SCHWEIZ AG hinzuweisen und ALESSANDRO SCHWEIZ AG hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. (6) Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für ALESSANDRO SCHWEIZ AG. Erfolgt diese mit fremden, nicht ALESSANDRO SCHWEIZ AG gehörenden Sachen, oder wird die Vorbehaltsware mit solchen fremden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt ALESSANDRO SCHWEIZ AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen; für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer ALESSANDRO SCHWEIZ AG anteilsmässig Miteigentum. (7) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, wird ALESSANDRO SCHWEIZ AG Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

§ 8) Mängelrechte

(1) Voraussetzung für Mängelrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemässe Erfüllung aller bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind ALESSANDRO SCHWEIZ AG spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Käufer. Mangelhafte Ware ist ALESSANDRO SCHWEIZ AG auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (a) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (b) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (a) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (b) Vorsatz und (c) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ALESSANDRO SCHWEIZ AG. (3) Bei Mängeln der Ware kann ALESSANDRO SCHWEIZ AG nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist bei ALESSANDRO SCHWEIZ AG(Logistikzentrum alessandro Schweiz AG in Frauenfeld). Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Ware an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Lieferort erhöhen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für einen Ein- und Ausbau der Ware. ALESSANDRO SCHWEIZ AG ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Käufer kann diese Kosten nur im Rahmen des Schadensersatzes nach § 9 geltend machen. (5) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, von der jeweiligen Bestellung zurück zu-treten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. (6) Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten. Das Gleiche gilt, wenn ALESSANDRO SCHWEIZ AG fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein. (7) Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Massgabe von § 9 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 9) Haftung

(1) ALESSANDRO SCHWEIZ AG haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmässig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ALESSANDRO SCHWEIZ AG, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von ALESSANDRO SCHWEIZ AG sind, grob fahrlässig verursacht werden. (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 haftet ALESSANDRO SCHWEIZ AG nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder indirekte Schäden. (3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln richtet sich nach § 8 Abs. 2. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) wegen Vorsatz, (c) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ALESSANDRO SCHWEIZ AG, (d) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (e) aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist) sowie (f) aus dem Produkthaftungsgesetz. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von ALESSANDRO SCHWEIZ AG.

§ 10) Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Massnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch ALESSANDRO SCHWEIZ AG zu vertretende Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks oder rechtmässige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder Verzögerungen durch Zulieferer, die ALESSANDRO SCHWEIZ AG an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindern, verlängern vereinbarte Lieferfristen oder verschieben vereinbarte Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich ALESSANDRO SCHWEIZ AG in Verzug befindet. ALESSANDRO SCHWEIZ AG verpflichtet sich, dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende solcher Ereignisse mitzuteilen. (2) Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Kaufvertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

§ 11) Academy

(1) Die Anmeldung ist ein bindendes Angebot. ALESSANDRO SCHWEIZ AG ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Schulungsvertrag zwischen ALESSANDRO SCHWEIZ AG und dem Teilnehmer zustande. Alle Anmeldungen gelten erst dann als bestätigt, wenn der volle Betrag der Kursgebühr eingezahlt wurde. (2) Kursgebühren: Die Schulungsgebühr ist 14 Tage vor Kursbeginn an ALESSANDRO SCHWEIZ AG zu bezahlen. Wird die Schulungsgebühr von dem Teilnehmer nicht vollständig vor der Schulung gezahlt, kann ALESSANDRO SCHWEIZ AG die Teilnahme an der Schulung verweigern. (3) Rücktrittsbedingungen: Der Rücktritt von dem Schulungsvertrag ist nur schriftlich möglich. Im Falle des Rücktritts werden abhängig von dem Zeitpunkt des Rücktritts folgende Kosten erhoben: • bis 21 Tage vor dem ersten Schulungstag kostenfrei • 10 – 20 Tage vor dem ersten Schulungstag 50 % der Schulungsgebühr • 0 – 9 Tag vor dem ersten Schulungstag 100 % der Schulungsgebühr Die Rücktrittsbedingungen gelten auch für die mit Gutscheinen (VOUCHER) gebuchten Schulungen. Die Rücktrittskosten sind fällig und zahlbar 14 Tage nach Rechnungsstellung. Bei Krankheit wird gegen Vorlage eines ärztlichen Attests die Kursgebühr für einen späteren Zeitpunkt gutgeschrieben. Bzgl. Verschiebens eines Kurses gelten folgende Bedingungen: • bis 21 Tage vor dem ersten Schulungstag ist das Verschieben einmalig möglich • bis 10 Tage vor dem ersten Schulungstag ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100,- zu bezahlen • 0-9 Tage vor dem ersten Schulungstag sind Kurse nicht mehr verschiebbar und 100% der Schulungsgebühr sind fällig (4) Absagen: ALESSANDRO SCHWEIZ AG behält sich vor, Schulungen wegen z.B. zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall des Referenten oder ähnlicher unvorhersehbarer Anlässe abzusagen. Für den Fall der Absage durch ALESSANDRO SCHWEIZ AG werden die Schulungsgebühren rückerstattet. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ALESSANDRO SCHWEIZ AG. (5) Haftungsbeschränkungen: ALESSANDRO SCHWEIZ AG haftet nicht für Verluste oder Beschädigung zur Schulung mitgebrachter Gegenstände, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ALESSANDRO SCHWEIZ AG. (6) Datenschutz: Die Daten der Teilnehmer werden für die interne Weiterverarbeitung und Werbezwecke von uns unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen gespeichert.

§ 12) Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Käufer darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALESSANDRO SCHWEIZ AG ganz oder teilweise abtreten. ALESSANDRO SCHWEIZ AG ist die Abtretung der ihr obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen erlaubt. (2) Es wird ausschliesslich die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vereinbart. Für Druckfehler übernimmt ALESSANDRO SCHWEIZ AG keine Haftung. (3) Erfüllungsort ist Frauenfeld, TG, soweit nicht anders vereinbart. (4) Als Gerichtsstand für beide Teile wird auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse Frauenfeld vereinbart, falls gesetzlich nichts Anderes vorgeschrieben ist. ALESSANDRO SCHWEIZ AG ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt die gesetzliche Regelung, falls der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis, nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen. (6) Anpassungen an der Allgemeinen Verkaufsbedingungen behält sich ALESSANDRO SCHWEIZ AG vor. Es gilt jeweils die aktuellste Version der AGB, welche auf der Homepage von ALESSANDRO SCHWEIZ AG publiziert ist.

§ 13) Einverständniserklärung zur Kredit- und Risikoprüfung

Für den Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert werden kann, wird eine Adress- und Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Die für die Auftrags- und Zahlungsabwicklung relevanten personenbezogenen Informationen können dazu dem Schweizerischen Verband Creditreform Gen und auch an Partnerunternehmen übermittelt werden. Hierzu gilt die Datenschutzerklärung Creditreform (DSE).